Allgemeine Geschäftsbedingungen für DMC- und Reisevermittlungsleistungen

CCA Travel Service GmbH
Bergstrasse 22
A-5020 Salzburg
Austria

Stand: September 2026

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen der CCA Travel Service GmbH (nachfolgend „CCA“) gegenüber gewerblichen und institutionellen Auftraggebern.

1.2. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind insbesondere internationale Reiseveranstalter, Reiseveranstalterpartner, Reisebüros, Reiseagenturen, Schulen, Vereine, Musikorganisationen, Sportorganisationen sowie sonstige gewerbliche oder institutionelle Partner.

1.3. Die Leistungen von CCA umfassen insbesondere die Planung, Organisation, Koordination und Vermittlung individuell zusammengestellter Musik-, Kultur- und Sportprogramme sowie der damit verbundenen Reise- und Aufenthaltsleistungen in Österreich und Europa.

1.4. Diese AGB gelten insbesondere für Programme im Zusammenhang mit Konzerten, Auftritten, Festivals, musikalischen Begegnungen, Wettbewerben, Proben, Spielen, Turnieren, Trainingslagern und sonstigen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.

1.5. Diese AGB gelten ausschließlich für Vertragsverhältnisse mit den in Punkt 1.1. genannten Auftraggebern. Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser AGB.

1.6. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen können im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung getroffen werden. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

2. Stellung und Tätigkeit von CCA

2.1. CCA ist als Destination Management Company (DMC) und Reisebüro tätig und auf die Planung und Organisation internationaler Musik-, Kultur- und Sportprogramme in Österreich und Europa spezialisiert.

2.2. CCA unterstützt ihre Auftraggeber bei der Konzeption, Planung, Organisation, Koordination und Durchführung der für das jeweilige Programm erforderlichen Leistungen.

2.3. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auf individuell konzipierten Programmen, deren zentraler Anlass insbesondere ein Konzert, ein musikalischer Auftritt, eine Festival- oder Wettbewerbsteilnahme, ein Sportspiel, ein Turnier, ein Trainingsprogramm oder eine sonstige kulturelle oder sportliche Veranstaltung sein kann.

2.4. Die hierfür erforderlichen Reise- und Aufenthaltsleistungen werden entsprechend dem jeweiligen Anlass und den Anforderungen des Auftraggebers zusammengestellt. Dazu können insbesondere Unterkünfte, Beförderungsleistungen, Verpflegung, Veranstaltungsstätten, Proben- und Trainingsmöglichkeiten, Reiseleitungen sowie weitere organisatorische Leistungen gehören.

2.5. CCA kann für die Durchführung des jeweiligen Programms sowohl Reise- und Aufenthaltsleistungen als auch unmittelbar veranstaltungsbezogene Leistungen einkaufen bzw. beschaffen. Dazu können insbesondere musikalische Leistungen, sportliche Leistungen, Konzert- und Festivalteilnahmen, Eintritts- und Teilnahmeberechtigungen, Veranstaltungsstätten sowie Proben- und Trainingsmöglichkeiten gehören.

2.6. Je nach konkreter Vereinbarung kann CCA Leistungen im eigenen Namen einkaufen und gegenüber dem Auftraggeber weiterverrechnen oder Leistungen lediglich vermitteln bzw. koordinieren.

2.7. CCA tritt – sofern im jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – nicht als Veranstalter der vom Auftraggeber gegenüber seinen Kunden angebotenen oder veranstalteten Reisen oder Pauschalreisen auf.

2.8. Der jeweilige Auftraggeber bleibt für die von ihm gegenüber seinen Kunden angebotene bzw. veranstaltete Reise sowie für die ihm gegenüber seinen Reiseteilnehmern obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich CCA übertragen wurden.

3. Musik-, Kultur- und Sportprogramme

3.1. Die von CCA konzipierten Programme sind keine standardisierten Urlaubs- oder Freizeitreisen, sondern werden individuell entsprechend dem jeweiligen kulturellen oder sportlichen Anlass und den Anforderungen des Auftraggebers zusammengestellt.

3.2. Bei Musikprogrammen kann der zentrale Gegenstand insbesondere die Teilnahme an oder Durchführung von Konzerten, Auftritten, Festivals, Wettbewerben, musikalischen Begegnungen, Proben oder vergleichbaren musikalischen Aktivitäten sein.

3.3. Bei Sportprogrammen kann der zentrale Gegenstand insbesondere die Teilnahme an Spielen, Turnieren, Wettbewerben, Trainingslagern, Trainingsmöglichkeiten oder vergleichbaren sportlichen Aktivitäten sein.

3.4. Die mit dem jeweiligen Programm verbundenen Leistungen werden entsprechend dem konkreten Anlass aufeinander abgestimmt. Unterkunft, Beförderung, Verpflegung und sonstige Reiseleistungen dienen dabei insbesondere der logistischen und organisatorischen Durchführung des jeweiligen Programms.

3.5. Art und Umfang der jeweiligen Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung und den zwischen CCA und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen.

4. Angebote und Vertragsschluss

4.1. Angebote von CCA beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung verfügbaren Informationen und Kapazitäten der jeweiligen Leistungsträger.

4.2. Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.

4.3. Ein Vertrag zwischen CCA und dem Auftraggeber kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von CCA oder durch eine sonstige ausdrückliche Annahme des Auftrags durch CCA zustande.

4.4. Der Umfang der von CCA zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie allfälligen individuellen Vereinbarungen.

4.5. Nebenabreden und Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Bestätigung durch CCA.

5. Leistungen und Leistungsträger

5.1. CCA übernimmt die Planung, Organisation, Koordination und – je nach Vereinbarung – den Einkauf bzw. die Vermittlung der vereinbarten Leistungen.

5.2. Zu den Leistungen können insbesondere gehören:

  • Hotel- und sonstige Unterkunftsleistungen
  • Beförderungs- und Transferleistungen
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen
  • Konzert- und Musikleistungen
  • Sportleistungen
  • Veranstaltungs- und Sportstätten
  • Eintritts- und Teilnahmeberechtigungen
  • Proben- und Trainingsmöglichkeiten
  • Reiseleitungen und Gästebetreuung
  • lokale Reise- und Transportlogistik
  • weitere für das jeweilige Programm erforderliche Dienstleistungen.

5.3. Die einzelnen Leistungen werden grundsätzlich von den jeweils dafür verantwortlichen Leistungsträgern erbracht.

5.4. Soweit CCA Leistungen lediglich vermittelt, kommt der Vertrag über die jeweilige Leistung – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – zwischen dem Auftraggeber bzw. dem von ihm benannten Vertragspartner und dem jeweiligen Leistungsträger zustande.

5.5. Soweit CCA Leistungen im eigenen Namen einkauft und gegenüber dem Auftraggeber als eigene vertragliche Leistung schuldet, gelten die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen CCA und dem Auftraggeber.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Die von CCA genannten Preise gelten jeweils für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.

6.2. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro und zuzüglich allfälliger gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

6.3. Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen werden im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbart.

6.4. Rechnungen von CCA sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.5. Bei Zahlungsverzug ist CCA berechtigt, die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen sowie angemessene Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geltend zu machen.

6.6. CCA ist berechtigt, die weitere Durchführung von Leistungen von der fristgerechten Zahlung vereinbarter Anzahlungen oder sonstiger fälliger Beträge abhängig zu machen.

7. Änderungen und Stornierungen

7.1. Änderungen oder Stornierungen bereits bestätigter Leistungen richten sich nach den im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Bedingungen.

7.2. Soweit für eine Leistung Stornierungs- oder Änderungsgebühren eines Leistungsträgers anfallen, können diese dem Auftraggeber weiterverrechnet werden.

7.3. Bei kurzfristigen Änderungen, Stornierungen oder sonstigen vom Auftraggeber veranlassten Änderungen können angemessene Bearbeitungs- oder Zusatzkosten anfallen, sofern dies vereinbart wurde oder aufgrund des konkreten Auftrags erforderlich ist.

7.4. Änderungen der Teilnehmerzahl, Zimmeraufteilung, Reisedaten, Transportleistungen, Veranstaltungsleistungen oder sonstiger wesentlicher Leistungsbestandteile sind CCA unverzüglich mitzuteilen.

7.5. Die Umsetzung von Änderungswünschen ist von der Verfügbarkeit der jeweiligen Leistungen und den Bedingungen der betreffenden Leistungsträger abhängig.

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

8.1. Der Auftraggeber hat CCA alle für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

8.2. Dies betrifft insbesondere Teilnehmerzahlen, Rooming Lists, Ankunfts- und Abreisedaten, Flug- und Transportinformationen, Ernährungsanforderungen, besondere Bedürfnisse, musikalische Anforderungen, Besetzungen, Repertoire, technische Anforderungen, Spiel- und Trainingspläne sowie sonstige für die Durchführung relevante Angaben.

8.3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm übermittelten Angaben vollständig und richtig sind.

8.4. Verzögerungen oder Mehrkosten, die aufgrund verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Angaben des Auftraggebers entstehen, können dem Auftraggeber weiterverrechnet werden.

8.5. Der Auftraggeber hat CCA über Änderungen der für die Durchführung des Programms relevanten Umstände unverzüglich zu informieren.

9. Leistungen gegenüber Reiseteilnehmern

9.1. Der Auftraggeber ist für die gegenüber seinen Kunden bzw. Reiseteilnehmern bestehenden Informations-, Aufklärungs-, Vertrags- und sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich CCA übertragen wurden.

9.2. CCA tritt gegenüber den Reiseteilnehmern des Auftraggebers grundsätzlich nicht als deren Reiseveranstalter auf.

9.3. Die Betreuung von Reiseteilnehmern vor Ort erfolgt durch CCA nur im Rahmen der jeweils vereinbarten Leistungen.

9.4. Anfragen, Reklamationen oder sonstige Anliegen von Reiseteilnehmern werden, soweit erforderlich, über den jeweiligen Auftraggeber abgewickelt. CCA unterstützt den Auftraggeber im Rahmen der vereinbarten Leistungen bei der Betreuung vor Ort.

10. Haftung

10.1. CCA haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung der von CCA selbst übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2. Soweit CCA Leistungen lediglich vermittelt oder koordiniert, haftet CCA nicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Leistungen durch den jeweiligen Leistungsträger, sofern die betreffende Beeinträchtigung nicht auf einer von CCA zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.

10.3. CCA haftet insbesondere nicht für Leistungsstörungen, Verspätungen, Ausfälle oder sonstige Mängel, die ausschließlich im Verantwortungsbereich eines jeweiligen Leistungsträgers liegen.

10.4. Soweit CCA Leistungen im eigenen Namen einkauft und gegenüber dem Auftraggeber als eigene vertragliche Leistung schuldet, haftet CCA im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtungen.

10.5. CCA haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch Ereignisse verursacht werden, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbar oder nicht abwendbar waren. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Streiks, politische Unruhen, Pandemien, Kriegshandlungen, Verkehrsunterbrechungen und vergleichbare Ereignisse.

10.6. Gesetzlich zwingende Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

11. Änderungen durch Leistungsträger und Veranstalter

11.1. Änderungen von Fahrplänen, Flugzeiten, Spielplänen, Konzert- und Veranstaltungsprogrammen, Öffnungszeiten, Veranstaltungsstätten oder sonstigen Rahmenbedingungen durch die jeweiligen Leistungsträger, Veranstalter oder aufgrund behördlicher Vorgaben bleiben vorbehalten, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs von CCA liegen.

11.2. CCA wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, bei Änderungen oder Ausfällen geeignete Alternativen zu organisieren.

11.3. Allfällige dadurch entstehende Mehrkosten werden – soweit sie nicht von CCA zu vertreten sind – entsprechend der jeweiligen Vereinbarung an den Auftraggeber weiterverrechnet.

12. Dokumente und Informationen

12.1. Von CCA zur Verfügung gestellte Programme, Reiseunterlagen, Veranstaltungsbeschreibungen und sonstige Informationen dienen der Vorbereitung und Durchführung der vereinbarten Leistungen.

12.2. Angaben zu Leistungen Dritter beruhen auf den von den jeweiligen Leistungsträgern zur Verfügung gestellten Informationen.

12.3. CCA übernimmt keine Gewähr dafür, dass Leistungen Dritter über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus unverändert verfügbar bleiben.

13. Datenschutz

13.1. Personenbezogene Daten werden von CCA im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

13.2. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung auf der Website von CCA zu entnehmen.

14. Anwendbares Recht

14.1. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen CCA und dem Auftraggeber findet österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts Anwendung.

14.2. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, die auf das jeweilige Vertragsverhältnis Anwendung finden, bleiben unberührt.

15. Gerichtsstand

15.1. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis zwischen CCA und einem Unternehmer wird – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht in Salzburg, Österreich, als Gerichtsstand vereinbart.

15.2. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur insoweit, als sie gesetzlich zulässig ist.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Vertrags bedürfen der Textform, sofern nicht zwingendes Recht eine strengere Form vorsieht.

16.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

16.3. Diese AGB gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.